Der Beschwerdeführer ist in groben Zügen geständig, macht aber geltend, er habe an diesem Abend einen Filmriss gehabt und wisse nicht mehr, was passiert sei (pag. 704 Z. 29 ff.; pag. 719 f. Z. 108 ff.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12.-14. Januar 2022, S. 25 Z. 18 ff.). Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Opfers an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2020, der zeitlichen und örtlichen Nähe von Tat und Anhaltung des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Kreditkarte des Opfers auf sich trug und Schürfungen an der rechten Faust aufwies, ist die Beweislage erdrückend (pag.