Beim Vorwurf des Raubes handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Nach anfänglichem Bestreiten gab der Beschwerdeführer zu, F.________ bedroht, gegen die Wand und die Scheibe gedrückt, mit dem Unterarm gegen seinen Hals gedrückt und von ihm verlangt zu haben, er solle ihm das Portemonnaie bzw. Geld geben. Dabei gab er auch zu, aus dem Portemonnaie von F.________ eine indi-