4 Aufwände seien durch den Sozialdienst gestützt. Er habe sich als Flüchtling sehr gut integriert und möchte fortan als beitragender Teil der Gesellschaft funktionieren. Es könne daher nicht mehr von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen, weshalb Wiederholungsgefahr zu verneinen sei. 5.4 Die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat.