Sie habe ihn endgültig zur Einsicht gebracht, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte hätten kurz nach Erreichen des 18. Altersjahrs stattgefunden und könnten daher als jugendliche Sünden qualifiziert werden. Dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung stattgefunden habe, gehe auch aus dem Vollzugsverlaufsbericht vom 21. Dezember 2021 hervor. Bei einer Haftentlassung sei eine engmaschige Betreuung im Rahmen einer Intensivbegleitung durch das Team E.________ sichergestellt. Die