Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei daher weiterhin zu bejahen. 5.3 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, das Regionalgericht lasse komplett ausser Acht, dass er sich seit dem letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts seit mehr als 14 Monaten in Haft befinde. Im Unterschied zu den früheren, eher kurzen Untersuchungshaften, bei denen er rückfällig geworden sei, zeitige die mittlerweile angetretene Haft eine deutlich grössere Warnwirkung. Sie habe ihn endgültig zur Einsicht gebracht, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen.