Inwiefern tatsächlich eine Einsicht in das Unrecht seiner Taten und ein Besserungswille vorhanden seien, bleibe unklar. Seitens des Beschwerdeführers werde nicht dargelegt, inwiefern eine Wesensveränderung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe während laufenden Verfahrens zahleiche weitere Straftaten begangen, die sich in ihrer Gewaltintensität gesteigert hätten. Er habe sich von den mehrfachen Inhaftierungen völlig unbeeindruckt gezeigt und habe immer wieder seine Geringschätzung gegenüber dem hiesigen Rechtssystem offenbart. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei daher weiterhin zu bejahen.