Angesichts der schweren Tatvorwürfe sowie der Umstände der Tatbegehung sei die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der Sicherheit anderer als erheblich einzustufen. Das Zwangsmassnahmengericht habe letztmals mit Entscheid vom 27. Januar 2021 eine günstige Legalprognose verneint und die Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet. Seither habe sich an der Situation des Beschwerdeführers nichts Wesentliches geändert, weshalb ihm nach wie vor eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen sei. Inwiefern tatsächlich eine Einsicht in das Unrecht seiner Taten und ein Besserungswille vorhanden seien, bleibe unklar.