221 Abs. 1 Bst. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweis). 5.2 Das Regionalgericht führt aus, aufgrund der (teilweisen) Geständnisse des Beschwerdeführers und der erdrückenden Beweislage gelte das Vortaterfordernis als erfüllt. Angesichts der schweren Tatvorwürfe sowie der Umstände der Tatbegehung sei die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der Sicherheit anderer als erheblich einzustufen.