je mit Hinweis). Anhaltspunkte, dass das Urteil vom 14. Januar 2022 klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.