Mit Verfügung vom 8. April 2022 wies die Verfahrensleitung darauf hin, dass sich die Beschwerdekammer vorbehält, die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs auch im Zusammenhang mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu überprüfen und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. April 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Regionalgericht verzichtete mit Schreiben vom 20. April 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Replik vom 26. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.