(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. April 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft, allenfalls unter den als geboten erachteten Auflagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 8. April 2022 wies die Verfahrensleitung darauf hin, dass sich die Beschwerdekammer vorbehält, die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs auch im Zusammenhang mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu überprüfen und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.