Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 157 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. April 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 1. April 2022 (PEN 21 817) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) sprach A.________ mit Urteil vom 14. Januar 2022 des mehrfachen Raubes, des mehrfa- chen Diebstahls (teilweise geringfügig begangen), der mehrfachen Sachbeschädi- gung (teilweise geringfügig begangen), des Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Personenbe- förderungsgesetz sowie der Widerhandlungen gegen das kantonale Strafgesetz schuldig. Hierfür verurteilte das Regionalgericht A.________ zu einer Freiheitsstra- fe von 34 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 195 Tagen sowie Feststellung, dass die Strafe am 19. Februar 2021 vorzeitig angetreten worden ist, einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 810.00, ei- ner Übertretungsbusse von CHF 1’300.00, einer Landesverweisung von sechs Jah- ren sowie den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskos- ten. Mit Schreiben vom 24. März 2022 ersuchte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beim Regionalgericht um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Das Regionalgericht wies das Entlassungsgesuch auf An- trag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 1. April 2022 ab und ordnete für ei- ne Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 1. Juli 2022, Sicherheitshaft an. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. April 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die unver- zügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft, allenfalls unter den als geboten erach- teten Auflagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 8. April 2022 wies die Verfahrensleitung darauf hin, dass sich die Beschwerdekammer vorbehält, die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs auch im Zusammenhang mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu über- prüfen und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. April 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Regionalgericht verzichte- te mit Schreiben vom 20. April 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Replik vom 26. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Hinsichtlich Haftbeschlüsse hält Art. 222 StPO fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Be- schwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftbeschlüsse geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Be- schwerde solange das gebotene Rechtsmittel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Be- 2 rufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 232 StPO). Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 14. Januar 2022 angemeldet. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausste- hend, weshalb die Verfahrensherrschaft immer noch beim Regionalgericht ist. Die Beschwerdekammer ist somit zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch die Versetzung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dies hindert ihn nicht daran, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Auf Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen ge- geben sind (BGE 143 IV 160 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2022 vom 16. März 2022 E. 3; je mit Hinweis). Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bestehen (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt und kann nicht mit einer pauschalen Kritik in Zweifel gezogen werden (Urteile des Bun- desgerichts 1B_98/2022 vom 16. März 2022 E. 4.4; 1B_531/2021 vom 20. Oktober 2021 E. 4; je mit Hinweis). Anhaltspunkte, dass das Urteil vom 14. Januar 2022 kla- rerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Kor- rektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Der dringende Tatverdacht wird vom Be- schwerdeführer denn auch nicht bestritten. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt Sicherheitshaft einen besonderen Haft- grund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Regionalgericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschul- digte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernst- haft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Si- cherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straf- taten verübt hat. Nach dem Gesetz sind somit drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungs- gefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hier- durch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwie- derholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu be- 3 urteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegen- der Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweis). Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweis). 5.2 Das Regionalgericht führt aus, aufgrund der (teilweisen) Geständnisse des Be- schwerdeführers und der erdrückenden Beweislage gelte das Vortaterfordernis als erfüllt. Angesichts der schweren Tatvorwürfe sowie der Umstände der Tatbege- hung sei die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der Sicherheit ande- rer als erheblich einzustufen. Das Zwangsmassnahmengericht habe letztmals mit Entscheid vom 27. Januar 2021 eine günstige Legalprognose verneint und die Ver- längerung der Untersuchungshaft angeordnet. Seither habe sich an der Situation des Beschwerdeführers nichts Wesentliches geändert, weshalb ihm nach wie vor eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen sei. Inwiefern tatsächlich eine Einsicht in das Unrecht seiner Taten und ein Besserungswille vorhanden seien, bleibe un- klar. Seitens des Beschwerdeführers werde nicht dargelegt, inwiefern eine We- sensveränderung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe während lau- fenden Verfahrens zahleiche weitere Straftaten begangen, die sich in ihrer Gewalt- intensität gesteigert hätten. Er habe sich von den mehrfachen Inhaftierungen völlig unbeeindruckt gezeigt und habe immer wieder seine Geringschätzung gegenüber dem hiesigen Rechtssystem offenbart. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei daher weiterhin zu bejahen. 5.3 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, das Regionalgericht lasse komplett ausser Acht, dass er sich seit dem letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts seit mehr als 14 Monaten in Haft be- finde. Im Unterschied zu den früheren, eher kurzen Untersuchungshaften, bei de- nen er rückfällig geworden sei, zeitige die mittlerweile angetretene Haft eine deut- lich grössere Warnwirkung. Sie habe ihn endgültig zur Einsicht gebracht, keine wei- teren Straftaten mehr zu begehen. Sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte hätten kurz nach Erreichen des 18. Altersjahrs stattgefunden und könnten daher als ju- gendliche Sünden qualifiziert werden. Dass eine positive Persönlichkeitsentwick- lung stattgefunden habe, gehe auch aus dem Vollzugsverlaufsbericht vom 21. De- zember 2021 hervor. Bei einer Haftentlassung sei eine engmaschige Betreuung im Rahmen einer Intensivbegleitung durch das Team E.________ sichergestellt. Die 4 Aufwände seien durch den Sozialdienst gestützt. Er habe sich als Flüchtling sehr gut integriert und möchte fortan als beitragender Teil der Gesellschaft funktionie- ren. Es könne daher nicht mehr von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose aus- gegangen, weshalb Wiederholungsgefahr zu verneinen sei. 5.4 Die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbre- chen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehan- delt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweis). Die früher begangenen Straftaten kön- nen sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest- steht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Ge- ständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 14. Sep- tember 2021). Im vorliegenden Strafverfahren wird dem Beschwerdeführer in Ziff. I. 1.2 der Anklageschrift vom 28. Juli 2021 (pag. 1012 ff.) Raub, begangen am 19. Oktober 2019 zum Nachteil von F.________, zur Last gelegt. Der Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 1013 f.): A.________ begab sich im Zug von Bern nach Zürich kurz vor der Einfahrt in den Hauptbahnhof Zürich auf den Sitz neben F.________ und forderte diesen auf, ihm Geld zu geben. Dabei drückte er F.________ mit seinem Körper gegen dessen Körper seitlich gegen die Wand und die Scheibe sowie mit dem Unterarm gegen den Hals. Nachdem F.________ ihm gesagt hat, dass er kein Geld habe, forderte A.________ ihn auf, ihm sein Portemonnaie zu geben. In der Folge behändigte F.________, welcher von A.________ immer noch gegen die Wand und Scheibe mit dem Unterarm gegen den Hals gedrückt wurde, sein Portemonnaie und übergab dieses A.________. Letzterer öffnete einhän- dig das Portemonnaie, entnahm diesem eine indische Banknote und steckte diese ein. Während A.________ den Geschädigten, welcher sich nicht wehrte, immer noch gegen die Wand drückte, sag- te er zu ihm, dass sie gemeinsam an einen Bankomaten gehen würden, wo er ihm CHF 50.00 abhe- ben oder Alkohol kaufen müsse. Als F.________ verneinte, liess A.________ ihn los und stieg aus dem Zug, wo er die indische Banknote seiner Freundin, G.________, zum Verstecken übergab. Mit diesem Vorgehen bereicherte sich A.________ unter Anwendung von Gewalt wissentlich und willent- lich unrechtmässig. Beim Vorwurf des Raubes handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Nach anfänglichem Bestreiten gab der Beschwerdeführer zu, F.________ bedroht, gegen die Wand und die Scheibe gedrückt, mit dem Unterarm gegen seinen Hals gedrückt und von ihm verlangt zu haben, er solle ihm das Portemonnaie bzw. Geld geben. Dabei gab er auch zu, aus dem Portemonnaie von F.________ eine indi- 5 sche Banknote behändigt zu haben (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 12.-14. Januar 2022, S. 25 Z. 6 ff.). Das Regionalgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Raubes, begangen am 19. Oktober 2019 zum Nachteil von F.________ (Ziff. II. 1.1. des Urteils vom 14. Januar 2022). Aufgrund des glaubhaften Geständnisses und der übrigen Beweislage darf diese Tat als Vortat berücksichtigt werden. Weiter wird dem Beschwerdeführer in Ziff. I. 1.3 der Anklageschrift Raub, began- gen am 18. Juli 2020 zum Nachteil von H.________, zur Last gelegt. Der Sachver- halt wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 1014): H.________ begab sich am Bahnhof Gümligen in die Unterführung, um zu Gleis 2 zu gelangen, wo er A.________, welcher in Begleitung einer weiteren Person war, begegnete und von diesem leicht an der Schulter berührt und nach «Münz» gefragt wurde. In der Folge behändigte H.________ sein Por- temonnaie und öffnete das Münzfach, wobei A.________ und die andere Person unvermittelt in das Münzfach griffen. Als H.________ das Münzfach wieder schloss, forderte A.________ mehr Geld und stiess H.________ mit dem Unterarm gegen die Brust, in der Absicht, ihm das Portemonnaie aus den Händen zu nehmen. H.________ stiess A.________ von sich weg, konnte so sein Portemonnaie in den Händen halten und rannte die Treppe zum Perron hoch, wobei er aber auf dem oberen Teil der Treppe stürzte und ihm das Portemonnaie aus den Händen zu Boden fiel. Währenddessen rannte A.________ hinter H.________ her und versetzte diesem, als H.________ daran war, wieder aufzu- stehen, einen Faustschlag ins Gesicht (zwischen Oberlippe und Nase). In der Folge rannte H.________ weg, wobei A.________ ihm weiter folgte. Als der Geschädigte oberhalb der Treppe durchrannte, begab sich A.________ zur Treppe, behändigte das zuvor runtergefallene Portemonnaie (enthaltend Bargeld von CHF 200.00, Münz CHF 3.15, mehrere Bank-und Kreditkarten, Führeraus- weis, ldentitätskarte, Kundenkarte Migros, Gutscheinkarte Jack & Jones im Gesamtwert von ca. CHF 500.00) vom Boden und entfernte sich damit von den Örtlichkeiten. Damit bereicherte A.________ sich unter Anwendung von Gewalt wissentlich und willentlich unrechtmässig. Der Beschwerdeführer ist in groben Zügen geständig, macht aber geltend, er habe an diesem Abend einen Filmriss gehabt und wisse nicht mehr, was passiert sei (pag. 704 Z. 29 ff.; pag. 719 f. Z. 108 ff.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 12.-14. Januar 2022, S. 25 Z. 18 ff.). Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Opfers an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2020, der zeitlichen und örtlichen Nähe von Tat und Anhaltung des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Kreditkarte des Opfers auf sich trug und Schürfungen an der rechten Faust aufwies, ist die Beweislage erdrückend (pag. 433 ff.; pag. 467 ff.). Das Regionalgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Raubes, begangen am 18. Juli 2020 zum Nachteil von H.________ (Ziff. II. 1.2. des Urteils vom 14. Januar 2022). Auch diese Tat darf daher als Vortat berücksichtig werden. Das Regionalgericht hat das Vortatenerfordernis zu Recht als erfüllt betrachtet. 5.5 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefähr- lichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebli- che Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere 6 Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vorder- grund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Regionalgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Raubes in zwei Fäl- len (Ziff. II. 1.1. und 1.2. des Urteils vom 14. Januar 2022). Bei drohenden Raubde- likten handelt es sich anerkanntermassen um sicherheitsrelevante Verbrechen. Darüber hinaus werden dem Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 28. Juli 2021 weitere Delikte gegen die körperliche Integrität vorgeworfen. Da das Regio- nalgericht den Beschwerdeführer von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 28. September 2019 zum Nachteil von I.________, freigesprochen hat, ist dieser Vorfall (Ziff. I. 1.1 der Anklageschrift) bei der Beurteilung der Schwe- re der drohenden Delikte nicht zu berücksichtigen. Gemäss Ziff. I. 5. der Anklage- schrift soll sich der Beschwerdeführer anlässlich der Personen- und Effektenkon- trolle nach dem Raub vom 18. Juni 2020 körperlich zur Wehr gesetzt haben, als ein Mitarbeiter der Kantonspolizei ihm Handschellen anlegen wollte. Der Beschwerde- führer habe versucht, seine Arme aus den Polizeigriffen zu lösen und sich gegen die Polizisten zu stemmen. Als ein anderer Mitarbeiter der Kantonspolizei zu Hilfe schreiten wollte, habe der Beschwerdeführer ihm mit seinem rechten Fuss gegen den Brustkorb getreten. In der Folge habe der Beschwerdeführer zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden können (pag. 1016 f.). Das Regionalgericht verurteilte den Beschwerdeführer hierfür wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. II. 5. des Urteils vom 14. Januar 2022). Gemäss Ziff. I. 1.4 der Anklageschrift soll der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2020 in Begleitung von zwei weiteren Personen J.________ auf der Strasse angerempelt haben. Auf dessen Frage hin, was dies solle, habe der Beschwerdeführer versucht, ihm einen Faustschlag zu verpassen. Anschliessend habe er erneut zu einem Schlag ausge- holt und habe J.________ mit der Faust ins Gesicht geschlagen (pag. 1014). Das Regionalgericht verurteilte den Beschwerdeführer hierfür wegen Tätlichkeiten (Ziff. II. 8. des Urteils vom 14. Januar 2022). Weiter ist aktenkundig, dass es am 22. September 2020 zu einem weiteren Vorfall kam. Der Beschwerdeführer soll K.________ aus nichtigem Anlass mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Daraufhin habe er dem am Boden liegenden, wehr- losen Opfer diverse Fusstritte gegen Körper und Genitalbereich versetzt (pag. 647 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2020 (pag. 658 ff.) entschuldigte sich der Beschwerdeführer bei K.________ (pag. 659 Z. 40 f.). Daraufhin zog dieser den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer zurück (pag. 661 Z. 103 ff.). Entsprechend wurde dieser Vorfall nicht zur Anklage gebracht. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei erwiesen, dass er zum Tatzeitpunkt stets unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden sei. Nun sei er aufgrund der Haft seit über 18 Monaten abstinent. Zudem sei bei einer Haftentlassung eine Intensivbe- gleitung durch das Team E.________ mit regelmässigen Urinproben sichergestellt. Bereits aus diesem Grund verringere sich das angeblich erhebliche Gewaltpotenzi- al massgeblich. 7 Der Beschwerdeführer verkennt, dass beim Vorfall vom 19. Oktober 2019 (Raub zum Nachteil von F.________) lediglich eine Alkoholkonzentration von 0.31 mg/l festgestellt werden konnte (pag. 286). Eine erhebliche Alkoholisierung lag somit nicht vor. Der Beschwerdeführer scheint bereits nach geringen Mengen Alkohol aggressiv bzw. gewalttätig zu werden (vgl. pag. 719 Z. 93 ff., Z. 98 ff.; pag. 765 Z. 63 ff.). Dass er nach einer Haftentlassung gar keinen Alkohol und keine Betäu- bungsmittel mehr konsumieren würde, erscheint zumindest fraglich. Schliesslich vermag auch eine allfällige Zusammenarbeit mit der Team E.________ GmbH dem vom Beschwerdeführer ausgehenden Gewaltpotenzial nicht ausreichend zu be- gegnen (vgl. E. 5.6 nachfolgend). Eine erhebliche Sicherheitsgefährdung durch drohende neue Delikte wie Raub und/oder andere Delikte gegen die körperliche In- tegrität ist zu bejahen. 5.6 Weiter ist zu prüfen, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte dieser Art verüben wird. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil des Bundesge- richts 1B_678/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Einho- lung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4). Der Haftgrund der Wiederholungsge- fahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.9 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_688/2021 vom 13. Januar 2022 E. 5.1). Der Beschwerdeführer beging im Zeitraum von ca. einem Jahr zahlreiche und teil- weise schwerwiegende Delikte, die sich in ihrer Gewaltintensität steigerten. Er liess sich weder von den zahlreichen Interventionen von Polizei und Staatsanwaltschaft noch von zwei Untersuchungshaften (vom 19. Oktober 2019 bis 18. November 2019 sowie vom 18. Juli 2020 bis 27. August 2020, pag. 1018) beeindrucken und delinquierte einschlägig weiter. Das Regionalgericht wies zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Hafteröffnung vom 19. Juli 2020 (pag. 74 ff.) beteuerte, es sei nicht mehr wie früher. Er sei jetzt erwachsen gewor- den und habe es geschafft, von diesem Scheiss wegzukommen (pag. 80 Z. 213 ff.). Nach seiner Haftentlassung am 27. August 2020 (pag. 100) dauerte es nicht einmal einen Monat, bis der Beschwerdeführer am 22. September 2020 erneut ge- walttätig wurde (vgl. E. 5.5 vorne). Dass K.________ den Strafantrag nach erhalte- ner Entschuldigung zurückgezogen hat, führte zwar zum Wegfall einer Strafbar- keitsvoraussetzung, nicht aber dazu, dass dieser Vorfall bei der Prüfung der Rück- fallprognose auszublenden wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich nun seit dem 21. Oktober 2020 – d.h. seit über 18 Monaten – in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Die Be- schwerdekammer geht mit dem Regionalgericht und dem Zwangsmassnahmenge- 8 richt einig, dass die fortschreitende Haftdauer eine inhaftierte Person zur Reflexion ihres Verhaltens und zu neuen Denkansätzen bewegen kann. Ferner dürfte die ak- tuelle Haftdauer eine grössere Abschreckungswirkung haben, als die ersten beiden Untersuchungshaften. Diese können mit 31 und 41 Tagen aber nicht als kurz oder gar sehr kurz bezeichnet werden. Der Vollzugsverlaufsbericht der Justizvollzugs- anstalt Solothurn vom 20. Dezember 2021 deutet darauf hin, dass beim Beschwer- deführer zwischenzeitlich eine positive Persönlichkeitsentwicklung stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer zeige sich in Bezugspersonengesprächen einsichtig in sein Fehlverhalten und bereue seine Taten. Er finde sich im Insassenkolletiv gut zurecht und gehe allfälligen Konflikten strikt aus dem Weg. Das im Vollzugsalltag wahrnehmbare Sozialverhalten erscheine diametral zu jenem anlässlich der Tatbe- gehungen. Eine Tataufarbeitung fand im vorzeitigen Strafvollzug allerdings nicht statt (Vollzugsverlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 20. Dezem- ber 2021, S. 2 ff.). Ob beim Beschwerdeführer tatsächlich ein tiefgreifender innerer Wandel stattgefunden hat, der ihn nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abhält, bleibt mit Blick auf die bereits mehrfach geäusserten Beteuerungen, dass es zu keinen weiteren Verfehlungen kommen werde, unklar. Weiter ist beim Beschwerdeführer keine nachhaltige Veränderung und Festigung seiner Lebensumstände auszumachen. Eine solide Verankerung in einem nicht de- linquierenden Umfeld besteht nicht. Auf Frage, wie sich sein Kollegenkreis zusam- mensetze, erklärte der Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung, es seien Leute, die er in Bern kennengelernt habe. Er habe gedacht, es sei eine gute Gruppe, die zu ihm schaue und zusammenhalte. Die Gruppe sei aber schlecht gewesen. Er sei naiv gewesen und hätte in dieser Zeit etwas Anderes ma- chen können (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12.-14. Janu- ar 2022, S. 23 Z. 11 ff.). Dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen frühe- ren Kollegen und Freunden abgebrochen hat, geht aus seinen Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht hervor. Gemäss dem Vollzugsverlaufsbe- richt vom 20. Dezember 2021 pflege der Beschwerdeführer seine extramuralen Kontakte mit häufigen Telefonaten. Zudem erhalte er regelmässig Besuch von Freunden und Familienangehörigen (Vollzugsverlaufsbericht der Justizvollzugsan- stalt Solothurn vom 20. Dezember 2021, S. 3 f.). Ob die Wiederannäherung inner- halb der Familie den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten ab- halten kann, ist ebenfalls fraglich. Der Beschwerdeführer schilderte, er habe vor der Inhaftierung mit seinem Vater Probleme gehabt. Das Verhältnis zu seiner Mutter sei immer gut gewesen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12.- 14. Januar 2022, S. 23 Z. 38 ff.). Seine Mutter und seine Geschwister hinderten den Beschwerdeführer aber nie daran, straffällig zu werden. Zudem dürfte die fami- liäre Situation bei einer Haftentlassung des Beschwerdeführers erneut auf die Pro- be gestellt werden. Wie das Regionalgericht zutreffend festhält, vermag schliesslich auch der Um- stand, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung die Zusammenarbeit mit der Team E.________ GmbH und der Stiftung L.________ wiederaufnehmen könnte, keine Verbesserung der Ausgangslage zu bewirken. Gemäss E-Mail von M.________ vom 20. Juli 2020 trat der Beschwerdeführer am 22. Juni 2020 in eine Wohngemeinschaft der Stiftung L.________ ein. Er habe das Arbeitsnetzwerk der 9 Stiftung mit dem Ziel besucht, einen Einblick in verschiedene handwerkliche Berufe zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe freiwillig wöchentliche Urinproben abge- geben. Die Resultate des Drogenmultitests seien bis auf THC auf alle weiteren Substanzen negativ ausgefallen (pag. 852). Trotz dieses Settings beging der Be- schwerdeführer bereits am 18. Juli 2020 erneut schwerwiegende Straftaten (Raub sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Unter diesen Umstän- den wirkt seine Beteuerung, er wolle fortan als beitragender Teil der Gesellschaft funktionieren, was mit einer Zusammenarbeit mit der Team E.________ GmbH und der Stiftung L.________ erreicht werden könne, wenig überzeugend. Ferner kann seiner Auffassung, wonach er sich als Flüchtling sehr gut integriert habe, ange- sichts der zahlreichen und teilweise schwerwiegenden Delikte nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist dem Beschwerdeführer eine un- günstige Rückfallprognose zu stellen. 5.7 Zusammenfassend besteht somit die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen könnte, durch welche die Si- cherheit anderer erheblich gefährdet wäre. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. 5.8 Die Beschwerdekammer hielt indes wiederholt fest, dass Wiederholungsgefahr für sich alleine nicht ausreichend ist, um Sicherheitshaft nach einer erstinstanzlichen Verurteilung zu rechtfertigen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 8.3; BK 21 289 vom 7. Juli 2021 E. 6.4). Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Ur- teil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt diese Bestimmung Zuständigkeit und Verfahren; die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2). Wenn es sich bei Art. 231 Abs. 1 StPO um eine reine Zuständigkeitsnorm handelt, bleibt allerdings unklar, weshalb der Gesetzgeber Bst. a und b vorgesehen hat. Das Gesetz nennt ausdrücklich zwei verschiedene Zielsetzungen, welchen die Si- cherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil dienen soll, nämlich die Sicherung des Vollzugs der freiheitsentziehenden Sanktion (Bst. a) oder «im Hinblick auf das Berufungsverfahren» (Bst. b). Dabei handelt es sich nicht um eigenständige Haft- gründe; vielmehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO). Falls nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung Haftgründe gemäss Art. 221 StPO bestehen (oder weiterdauern), kön- nen diese die Ziele eines allfälligen Berufungsverfahrens gefährden, insbesondere die Erforschung der Wahrheit bzw. die Aufklärung von schweren Delikten. Das kann namentlich bei Kollusions- und Fluchtgefahr zutreffen. Aber auch drohende neue Delikte sind allenfalls geeignet, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 231 StPO; BGE 145 IV 506 E. 2.1 [= Pra 2020 Nr. 54]). 10 Inwiefern vorliegend der Vollzug der Freiheitsstrafe oder das Berufungsverfahren aufgrund von weiteren Delikten des Beschwerdeführers gefährdet sein könnten, er- schliesst sich der Beschwerdekammer nicht und wird weder vom Regionalgericht noch von der Staatsanwaltschaft begründet. Mit Blick auf die vom Beschwerdefüh- rer zu befürchtenden Delikte ist kein Grund ersichtlich, um von der zitierten Recht- sprechung der Beschwerdekammer (BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 8.3; BK 21 289 vom 7. Juli 2021 E. 6.4) abzuweichen. Wiederholungsgefahr ist somit für sich alleine nicht ausreichend, um Sicherheitshaft zu rechtfertigen. 6. Das Ziel der Sicherung des Strafvollzugs liegt primär in der Hinderung an der Flucht nach der erstinstanzlichen Verurteilung. 6.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, hat sich das Regionalgericht nicht mit der Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Dies schadet jedoch nicht. Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs darf die kantonale Beschwerdeinstanz Haftgründe substitu- ieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis auf FORSTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 226 StPO). Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zum Haftgrund der Fluchtgefahr äus- sern. Der Prüfung des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr steht somit nichts entgegen. 6.2 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der dro- henden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und so- zialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer be- fürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer gra- duell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvoll- zugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Frei- heitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 6.2; je mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfah- rens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 6.2). 11 6.3 Der Beschwerdeführer bringt zur Frage der Fluchtgefahr vor, er habe keine Bezie- hungen zu Verwandten oder Freunden im Ausland und habe die Schweiz seit sei- ner Einreise im Jahr 2007 bis auf einen Kurztrip nach Deutschland nie verlassen. Ausserdem beherrsche er kaum Fremdsprachen. Die Generalstaatsanwaltschaft halte selbst fest, dass seine Finanzen angespannt bzw. zerrüttet seien. Wie er un- ter diesen Voraussetzungen eine Reise ins Ausland sowie den Aufbau eines neuen Lebensmittelpunktes finanzieren sollte, sei nicht ersichtlich. Auch die Möglichkeit innerhalb der Schweiz unterzutauchen, sei für ihn undenkbar und anreizlos, da er die berufliche und persönliche Perspektive, die ihm das Team E.________ biete, sonst nirgends habe. Zudem profitiere er von der finanziellen Unterstützung durch den Sozialdienst N.________. Er sehe seine Zukunft in der Schweiz und habe hier die besten Voraussetzungen, um den ersehnten Neuanfang erfolgreich umzuset- zen. Die Fluchtgefahr sei daher zu verneinen. 6.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Eritrea. Er ist knapp 21 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er reiste am 19. November 2007 im Alter von sechs Jahren zu- sammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein. Seine Kindheit und Jugendjahre verbrachte er in der Schweiz und absolvierte hier die Schule und eine Vorlehre als Fachmann Gesundheit (FaGe). Er verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung (Ausweis C) für von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge, die bis am 18. November 2022 gültig ist (pag. 721 Z. 175 ff.; Bericht des Migrationsdiens- tes des Kantons Bern vom 28. Oktober 2021). Seine Eltern und Geschwister leben in der Schweiz. Zu seinem Heimatland Eritrea hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen keine Beziehung. Er wisse nicht, ob er Angehörige in seiner Heimat habe, vielleicht eine Grossmutter oder einen Grossvater. Er habe sie aber noch nie gesehen und habe auch noch nie mit ihnen gesprochen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12.-14. Januar 2022, S. 21 Z. 24 f., Z. 34 ff.; S. 22 Z. 33 f.). Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und ein wenig Englisch. Seine Muttersprache Tigrinya versteht er und spricht sie auch ein wenig. Mit seiner Mutter spreche er aber mehr Deutsch als Tigrinya (pag. 722 Z. 199 ff.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12.-14. Januar 2022, S. 20 Z. 23 ff.). Die familiäre Bindung in der Schweiz, seine lange Aufenthaltsdauer und die Sprach- kenntnisse sprechen für einen Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz. Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur durch Flucht ins Ausland, sondern auch durch ein Untertauchen im Inland dem Strafver- fahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Bei einem Untertau- chen in der Schweiz könnte der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu seiner Fa- milie pflegen. Der Beschwerdeführer hat keine Lehre abgeschlossen und wird durch den Sozial- dienst unterstützt. Vor seiner Verhaftung absolvierte er ein Praktikum als Schreiner in der Stiftung L.________ und wollte dort eine Lehre beginnen (Protokoll der erst- instanzlichen Hauptverhandlung vom 12.-14. Januar 2022, S. 20 Z. 40 ff.). Gemäss einem Schreiben der Team E.________ GmbH vom 10. Januar 2022 sei eine Wie- deraufnahme der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich mög- lich. Das Angebot der Stiftung L.________ und der Team E.________ GmbH biete im Rahmen einer Intensivbegleitung u.a. die Möglichkeit der Unterbringung in einer Wohnung der Stiftung L.________ und den Besuch einer regelmässigen Tages- 12 struktur mit dem Ziel, eine Lehre zu beginnen. Ob diese berufliche und private Per- spektive den Beschwerdeführer daran hindern würde, sich durch Untertauchen oder Flucht dem Strafvollzug und der drohenden Landesverweisung zu entziehen, erscheint allerdings fraglich. Wie bereits erwähnt hinderte dieses Setting den Be- schwerdeführer auch nicht daran, erneut straffällig zu werden (vgl. E. 5.6 vorne). Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers muss als ungünstig bezeichnet werden. Trotz des Erhalts von Sozialhilfe ist er im Betreibungsregister mit eingelei- teten Betreibungen, Pfändungen und einem Verlustschein verzeichnet (Betrei- bungsregisterauszug vom 6. Oktober 2021). Immerhin ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er im Rahmen einer Schuldensanierung Schulden in der Höhe von CHF 940.00 zurückbezahlt hat. Ferner leistet er monatliche Zahlungen von CHF 50.00 an den Geschädigten K.________ (Vollzugsverlaufsbericht der Jus- tizvollzugsanstalt Solothurn vom 20. Dezember 2021, S. 4; Protokoll der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 12.-14. Januar 2022, S. 21 Z. 1 ff., S. 24 Z. 5 ff.). 6.5 Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 34 Mona- ten verurteilt, nachdem die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten beantragt hatte. Ferner wurde eine Landesverweisung von 6 Jahren angeordnet. Der Beschwerdeführer hat hiergegen Berufung angemeldet. Zurzeit ist unklar, ob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erheben wird; in diesem Falle würde dem Beschwerdeführer unter Umständen eine höhere Strafe drohen. Mit heutigem Datum befindet sich der Beschwerdeführer seit 630 Tagen in Haft bzw. im vorzeiti- gen Strafvollzug, womit er unter dem Vorbehalt einer bedingten Entlassung weitere 390 Tage (d.h. 13 Monate) zu verbüssen hätte. Danach droht dem Beschwerdefüh- rer der Vollzug der Landesverweisung. Zudem hat er zu befürchten, dass seine Niederlassungsbewilligung infolge der drohenden Landesverweisung erlischt und er damit seinen Anspruch auf Sozialhilfe verliert (Art. 61 Abs. 1 Bst. e des Bundes- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Ob das Berufungsgericht aufgrund eines schweren persönlichen Här- tefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesver- weisung absehen wird, ist bei den gegebenen Umständen fraglich. Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, dass die Rückführung von Eritreern in Zukunft möglich wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.4). Der Be- schwerdeführer hat somit wenig Perspektiven auf ein mittel- bzw. längerfristiges Verbleiben in der Schweiz. Sein Interesse, sich bei dieser Sachlage den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, erscheint gering. Die noch zu verbüssende Freiheitsstrafe, die drohende Landesverweisung und der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts stellen einen starken Anreiz für eine Flucht bzw. ein Untertauchen dar. Es besteht somit eine erhebliche Fluchtgefahr. 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer an- 13 gemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion über- steigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwarten- den Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; 143 IV 160 E. 4.2; je mit Hinweisen). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn ab- sehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.2 Mit der angeordneten Sicherheitshaft bis am 1. Juli 2022 droht noch keine Über- haft. Der Beschwerdeführer wird bis zu diesem Zeitpunkt 693 Tage in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht haben (195 Tage Polizei- und Untersuchungs- haft; 406 Tage vorzeitiger Strafvollzug [19. Februar 2021 bis 31. März 2022); 92 Tage Sicherheitshaft [1. April 2022 bis 1. Juli 2022]). Verurteilt wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, d.h. 1020 Tagen. Mit Blick auf die Legalprognose und die weiterhin vorhandene Wiederholungsgefahr ist vorliegend eine bedingte Entlassung nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist daher die Möglichkeit einer bedingen Entlassung nicht zu berücksichtigen. Die Haftdauer erweist sich somit nicht als übermässig. 7.3 Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Haftentlassungsgesuch vor, die Zusamme- narbeit mit der Team E.________ GmbH könne als Auflage für eine Freilassung verfügt werden. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Haft, welche die Wiederholungsgefahr und die Fluchtgefahr wirksam bannen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits darge- legt, reicht eine allfällige Zusammenarbeit mit der Team E.________ GmbH und der Stiftung L.________ zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus (vgl. E. 5.6 vorne). Ferner ist dieses Setting nicht geeignet, ein Untertauchen des Be- schwerdeführers zu verhindern. Es erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahn- dung im Falle einer Flucht. 14 Andere Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die Wiederho- lungsgefahr und die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 7.5 Die Versetzung in Sicherheitshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismäs- sigkeitsaspekten als rechtens. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und Sicherheitshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 1. Juli 2022, angeordnet hat. Die Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unverzügliche Haftentlassung nicht durch. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens wären somit grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt aber der Umstand, dass sich das Regionalgericht nicht mit dem massgebenden Haftgrund der Fluchtgefahr auseinandergesetzt hat resp. dieser Haftgrund infolge Substitution erst im Beschwerdeverfahren geprüft worden ist, dass der Kanton Bern einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Kanton auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht – die zuständige Beru- fungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da vorliegend auch der Kanton einen Teil der Kosten trägt (im Umfang von 1/3), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung insoweit (d.h. für 1/3) weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. 1/3 der Kosten, aus- machend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfah- ren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Im Um- fang von 1/3 besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 29. April 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bettler i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16