Die Beschwerde ist mithin unbegründet und abzuweisen. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigung ist keine zu sprechen.