Unbeachtlich ist auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre bis 2024 zu verbüssende Freiheitsstrafe, zumal Art. 16 DNA-Profil-Gesetz – je nach Ausgang des Verfahrens – deutlich längere Löschfristen vorsieht. Die erkennungsdienstliche Erfassung – welche im Vergleich den leichteren Grundrechtseingriff darstellt – erscheint vor diesem Hintergrund zulässig; auch die – ohnehin zur Aufklärung des Diebstahls anzuordnende – Erstellung eines DNA-Profils ist unter diesem Titel rechtens. Die Beschwerde ist mithin unbegründet und abzuweisen.