Für bereits bekannte sowie künftige Delikte einer gewissen Schwere spricht vorab die grosse Anzahl an begangen Delikten und dass die Beschwerdeführerin sich von Sanktionen offensichtlich nicht abschrecken lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als wahrscheinlich, dass sie auch einmal ein schwereres Delikt begehen oder bereits begangen haben könnte. Kommt hinzu, dass es sich insbesondere bei Hausfriedensbruch um ein Delikt handelt, welches geeignet ist, die Betroffenen erheblich in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen.