Ihrem gesundheitlichen Zustand kann im Rahmen des Vollzugs der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen werden. Die Erstellung eines DNA-Profils erscheint somit auch im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips angemessen und zulässig. 7.2 Mit Blick auf den Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin bestehen zudem ohne Weiteres erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie in andere – möglicherweise künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Fraglich ist, ob diese das erforderliche Mass einer gewissen Schwere erreichen könnten.