4 Gemäss Bericht vom 23. März 2022 ist zudem auch Hausfriedensbruch, ein Vergehen, Verfahrensgegenstand. Der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin ist trotz ihrer Vorbringen insbesondere gestützt auf den Bericht vom 23. März 2022 zu bejahen und alsdann namentlich deshalb plausibel, da sie gemäss ihrem Strafregisterauszug bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2021 wegen mehrerer Einschleichdiebstähle am 3./4. Dezember 2021 verurteilt wurde.