7. 7.1 Vorliegend ergibt sich aus dem von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Spur-zu- Spur-Konnex zwischen dem Spurenträger am Tatort des aufzuklärenden Diebstahls von November/Dezember 2021 sowie dem bereits aufgeklärten Diebstahl von August 2019 ein Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin. Die Staatsanwaltschaft hat trotz der vielen Vorstrafen der Beschwerdeführerin wegen geringfügiger Vermögensdelikte zu Recht eine Untersuchung wegen versuchten Diebstahls, mithin einem Verbrechen, eröffnet, zumal der Einbruch in einen ehemaligen Geschäftsbetrieb die Möglichkeit impliziert, mehr als CHF 300.00 zu erbeuten.