2 4. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie wisse nicht einmal, was hier geschehe. Die Verfügung erwähne einen versuchten Diebstahl. Sie habe jedoch «nur» Ladendiebstähle bzw. «kleinere Sachen» begangen. Für die «Strafen», welche sie begangen habe, werde sie schon bestraft; sie befinde sich (seit Kurzem) für über zwei Jahre im Gefängnis. Sie sei sehr weit entfernt und ihre psychische und körperliche Verfassung sei ziemlich bis sehr schlecht.