Die Beschwerdeführerin sei mehrfach und teils einschlägig vorbestraft. So weise ihr Auszug aus dem Strafregister 38 Eintragungen auf. Entsprechend bestehe ein ausreichendes Erfordernis, das DNA-Profil auch für die Ermittlung zukünftiger oder anderweitiger Straftaten zu ermitteln. Ebenfalls sei es für die Deliktsaufklärung vor diesem Hintergrund zwingend erforderlich, die Beschwerdeführerin erkennungsdienstlich mit Bild und Fingerabdrücken zu erfassen.