3. Der angefochtenen Verfügung ist die Begründung zu entnehmen, die DNA- Profilerstellung habe den Zweck, die Beschwerdeführerin des versuchten Diebstahls, begangen in der Zeit vom 26. November 2021 bis 1. Dezember 2021, zu überführen, indem die am Tatort erhobenen (DNA-)Spuren (Zigarettenstummel, Tetrapack) mit ihrem Profil abzugleichen seien. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in andere – vergangene oder künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könne. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach und teils einschlägig vorbestraft.