Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 154 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen versuchten Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. März 2022 (BM 22 12692) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen versuchten Dieb- stahls. Mit Verfügung vom 28. März 2022 wies die Staatsanwaltschaft die Polizei an, A.________ erkennungsdienstlich (inkl. Abnahme eines Wangenschleim- hautabstrichs [nachfolgend: WSA]) zu erfassen und die WSA-Probe zwecks Erstel- lung eines DNA-Profils an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) zu übermitteln. Gleichzeitig beauftragte sie das IRM mit der Er- stellung eines DNA-Profils. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 5. April 2022 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer). Am 6. April 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Be- schwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 5 Tagen gesetzt, um ihre Beschwerde mit einer hinreichenden Begründung zu versehen. Am 7. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine begründete Beschwerde nach. Mit Eingabe vom 14. April 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereich- te Beschwerde ist einzutreten. 3. Der angefochtenen Verfügung ist die Begründung zu entnehmen, die DNA- Profilerstellung habe den Zweck, die Beschwerdeführerin des versuchten Dieb- stahls, begangen in der Zeit vom 26. November 2021 bis 1. Dezember 2021, zu überführen, indem die am Tatort erhobenen (DNA-)Spuren (Zigarettenstummel, Te- trapack) mit ihrem Profil abzugleichen seien. Es könne zudem nicht ausgeschlos- sen werden, dass die Beschwerdeführerin in andere – vergangene oder künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstel- lung des DNA-Profils beitragen könne. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach und teils einschlägig vorbestraft. So weise ihr Auszug aus dem Strafregister 38 Eintra- gungen auf. Entsprechend bestehe ein ausreichendes Erfordernis, das DNA-Profil auch für die Ermittlung zukünftiger oder anderweitiger Straftaten zu ermitteln. Ebenfalls sei es für die Deliktsaufklärung vor diesem Hintergrund zwingend erfor- derlich, die Beschwerdeführerin erkennungsdienstlich mit Bild und Fingerabdrücken zu erfassen. 2 4. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie wisse nicht einmal, was hier ge- schehe. Die Verfügung erwähne einen versuchten Diebstahl. Sie habe jedoch «nur» Ladendiebstähle bzw. «kleinere Sachen» begangen. Für die «Strafen», wel- che sie begangen habe, werde sie schon bestraft; sie befinde sich (seit Kurzem) für über zwei Jahre im Gefängnis. Sie sei sehr weit entfernt und ihre psychische und körperliche Verfassung sei ziemlich bis sehr schlecht. Es (die angeordnete erken- nungsdienstliche Erfassung sowie Erstellung eines DNA-Profils) sei nicht notwen- dig, denn sie habe nichts verbrochen. Vor 2024 werde sie nicht in Freiheit sein. Sie hoffe, dies seien genügend Gründe. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor was folgt: Gemäss Anzeigerapport vom 23. März 2022 betrat eine unbekannte Täterschaft in der Zeit vom 26.11. bis 01.12.2021 die Liegenschaft sowie die seit zwei Jahren geschlossenen Räumlichkeiten auf unbekannte Art und Weise, ohne Einbruchspuren zu hinterlassen. Weiter wuchtete die unbekannte Täterschaft mittels unbekanntem Flachwerkzeug die Billardqueues-Schränke auf. Es ist nicht bekannt, ob Deliktsgut aus diesen oder der gesamten Räumlichkeiten entwendet worden ist. Danach verliess sie die Örtlichkeit auf unbekannte Art und Weise mit dem allfälligen Deliktsgut in unbekannte Rich- tung. Am Tatort konnten ein Zigarettenstummel und ein Tetrapack Wein sichergestellt werden. Ab dem sichergestellten Zigarettenstummel konnte ein weibliches DNA-Mischprofil generiert werden. Dieses weist eine Spur-Spur Verbindung zum Fall, Einschleichdiebstahl vom 20.09.2019, auf. Beim genannten DNA-Profil besteht der Verdacht, dass dieses der polizeibekannten Beschwerdeführerin angehört. Da die Beschwerdeführerin im Fall vom 20.09.2019 mittels Foto erkannt worden war, wurde damals auf eine DNA-Abnahme verzichtet. 6. 6.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusam- menhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Perso- nen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künfti- ge Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Strafta- ten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA- Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatver- dacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.4 und 141 IV 87 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem 3 Unterschied, dass diese auch zur Aufdeckung von Übertretungen angeordnet wer- den kann (BGE 147 I 372 E. 2.1). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfas- sung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und 141 IV 87 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5 mit Hinweis). 6.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO sowie die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf in- formationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.1; 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte ver- hältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen wer- den, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). 6.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). 7. 7.1 Vorliegend ergibt sich aus dem von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Spur-zu- Spur-Konnex zwischen dem Spurenträger am Tatort des aufzuklärenden Dieb- stahls von November/Dezember 2021 sowie dem bereits aufgeklärten Diebstahl von August 2019 ein Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin. Die Staatsan- waltschaft hat trotz der vielen Vorstrafen der Beschwerdeführerin wegen geringfü- giger Vermögensdelikte zu Recht eine Untersuchung wegen versuchten Dieb- stahls, mithin einem Verbrechen, eröffnet, zumal der Einbruch in einen ehemaligen Geschäftsbetrieb die Möglichkeit impliziert, mehr als CHF 300.00 zu erbeuten. 4 Gemäss Bericht vom 23. März 2022 ist zudem auch Hausfriedensbruch, ein Ver- gehen, Verfahrensgegenstand. Der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin ist trotz ihrer Vorbringen insbesondere gestützt auf den Bericht vom 23. März 2022 zu bejahen und alsdann namentlich deshalb plausibel, da sie gemäss ihrem Strafre- gisterauszug bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2021 wegen mehrerer Einschleichdiebstähle am 3./4. Dezember 2021 verurteilt wurde. Trotz des bereits bestehenden Tatverdachts ist ein Abgleich des DNA- Profils der Beschwerdeführerin mit den Tatortspuren erforderlich und geeignet zur Erhärtung des Tatverdachts, zumal gemäss den Akten (lediglich) DNA-Spuren am Tatort gefunden wurden und niemand die Beschwerdeführerin gesehen hat. Gemäss dem Bericht vom 23. März 2022 befindet sie sich mittlerweile in der Jus- tizvollzugsanstalt Gmünden, Niederteufen (Appenzell-Ausserrhoden). Ihre schlech- te psychische und körperliche Verfassung erscheint allerdings vorgeschoben und wenig substantiiert, zumal sie nicht geltend macht, sie sei grundsätzlich nicht in der Lage, den Termin zur Erstellung eines DNA-Profils sowie einer erkennungsdienstli- chen Erfassung wahrzunehmen. Ihrem gesundheitlichen Zustand kann im Rahmen des Vollzugs der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen werden. Die Er- stellung eines DNA-Profils erscheint somit auch im Lichte des Verhältnismässig- keitsprinzips angemessen und zulässig. 7.2 Mit Blick auf den Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin bestehen zudem ohne Weiteres erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie in andere – möglicherweise künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Fraglich ist, ob diese das erforderliche Mass einer gewissen Schwere erreichen könnten. Der Strafregister- auszug der Beschwerdeführerin erstreckt sich über 14 Seiten und weist 38 Verur- teilungen auf. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Straftaten um geringfügige Vermögensdelikte in Verbindung mit Hausfriedensbruch. Für bereits bekannte so- wie künftige Delikte einer gewissen Schwere spricht vorab die grosse Anzahl an begangen Delikten und dass die Beschwerdeführerin sich von Sanktionen offen- sichtlich nicht abschrecken lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als wahr- scheinlich, dass sie auch einmal ein schwereres Delikt begehen oder bereits be- gangen haben könnte. Kommt hinzu, dass es sich insbesondere bei Hausfriedens- bruch um ein Delikt handelt, welches geeignet ist, die Betroffenen erheblich in ih- rem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Somit bestehen durchaus konkrete und erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Unbeachtlich ist auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre bis 2024 zu verbüssende Freiheitsstrafe, zumal Art. 16 DNA-Profil-Gesetz – je nach Ausgang des Verfahrens – deutlich längere Löschfris- ten vorsieht. Die erkennungsdienstliche Erfassung – welche im Vergleich den leich- teren Grundrechtseingriff darstellt – erscheint vor diesem Hintergrund zulässig; auch die – ohnehin zur Aufklärung des Diebstahls anzuordnende – Erstellung eines DNA-Profils ist unter diesem Titel rechtens. Die Beschwerde ist mithin unbegründet und abzuweisen. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund ihres Unter- liegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigung ist keine zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Bümpliz, C.________, Bernstrasse 100, 3018 Bern (per A-Post) Bern, 18. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6