3. Dem Beschuldigten 2 wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Parteientschädigung von CHF 4'193.20 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten 2 wird keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zugesprochen. 5. Der Beschuldigten 1 und dem Beschwerdeführer werden keine Entschädigungen zugesprochen.