Die Beschuldigte 1 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihr ist daher von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 5.5 Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.