Besondere Verhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Anspruch auf Entschädigung rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht auszumachen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Der geltend gemachte Aufwand liegt offensichtlich im Rahmen dessen, was ein Einzelner übli- cher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten entschädigungslos auf sich zu nehmen hat. Es ist folglich nebst der Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO keine weitere Entschädigung zuzusprechen. 5.4 Die Beschuldigte 1 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.