vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1 und 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2). Vorliegend macht der anwaltlich vertretene Beschuldigte 2 einen Zeitaufwand von 3.75 Stunden für Aktenstudium sowie Gespräche mit dem Verteidiger geltend. Wie vorstehend dargetan wurde, besteht in der Regel kein Anspruch auf Ersatz derartiger Aufwendungen. Besondere Verhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Anspruch auf Entschädigung rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht auszumachen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan.