12 Abs. 2 StPO kommt die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO auch bei einer Nichtanhandnahme in Betracht (BGE 139 IV 241 E. 1; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 429 StPO). Bei den wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren.