Durch das Beschwerdeverfahren sei ihm ein massgeblicher Arbeitsausfall entstanden. Er habe einen Zeitaufwand von 15 Minuten für das Studium der Nichtanhandnahmeverfügung, 2.5 Stunden für das Studium der Verfügungen des Obergerichts samt Strafanzeige sowie Beschwerde und 1 Stunde für die Instruktionen und Gespräche mit dem Rechtsvertreter, insgesamt ausmachend 3.75 Stunden (à CHF 400.00), gehabt. Der geltend gemachte Aufwand ist vor dem Hintergrund von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO zu prüfen.