429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung erhebt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f., 141 IV 476 E. 1). Vorliegend handelt es sich beim Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB um ein Offizialdelikt.