Die A.________(SRO) ist im Gegenteil vielmehr verpflichtet, sämtliche Mitglieder gleich zu behandeln und entsprechend den statutarischen Vorschriften zu handeln (d.h. Androhung des Ausschlusses im Falle der Nichtbezahlung von Beiträgen und Kosten gemäss Art. 10 der Statuten). 4.5 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen versuchter Nötigung zu Recht mangels Rechtswidrigkeit nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.