11 strafrechtlichen Schutz für eine Willensfreiheit in Anspruch nehmen, die ihm aufgrund der von ihm als anwendbar erklärten Statuten nicht mehr zusteht (vgl. E. 4.2 hiervor). Mithin kann auch aus diesem Grund nicht von einem unverhältnismässigen Eingriff in seine Interessen die Rede sein. Die A.________(SRO) ist im Gegenteil vielmehr verpflichtet, sämtliche Mitglieder gleich zu behandeln und entsprechend den statutarischen Vorschriften zu handeln (d.h. Androhung des Ausschlusses im Falle der Nichtbezahlung von Beiträgen und Kosten gemäss Art.