die Androhung damit entstehen ihm deshalb bei objektiver Betrachtungsweise keine unverhältnismässigen Nachteile. Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beitrittserklärung den statutarischen Bestimmungen der A.________(SRO), insbesondere auch den Regelungen betreffend den Ausschluss (Art. 8 Abs. 1 der Statuten der A.________(SRO)), unterworfen hat. Er muss sich folglich die sich daraus ergebenden für ihn nachteiligen Konsequenzen gefallen lassen. Wird einer Person eine zulässige, nachteilige Handlung angedroht, liegt darin keine unzulässige und strafrechtlich geschützte Freiheitsbeschränkung. Der Beschwerdeführer kann keinen