Soweit der Beschwerdeführer eine unverhältnismässige Zweck- Mittel-Relation rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es zwar zutreffen mag, dass der Ausschluss aus seiner subjektiven Sicht als unverhältnismässig erscheint. Anders als er es darstellt, steht ihm indes die Möglichkeit offen, sich einer anderen SRO anzuschliessen (vgl. die Erwägungen hiervor) und er kann – auch wenn dies allenfalls lange dauern und kostspielig sein sollte – den Ausschlussentscheid beim Schiedsgericht anfechten. Durch den Ausschluss resp. die Androhung damit entstehen ihm deshalb bei objektiver Betrachtungsweise keine unverhältnismässigen Nachteile.