«Ausschluss bei Nichtbezahlens fälliger Forderungen der SRO trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung»]; Ziff. VI/22 der Statuten der K.________(SRO) vom 7. November 2019 [Beilage 7 der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten 2; «Ausschluss bei Verstoss gegen das Gesetz, die Statuen oder das Selbstregulierungsreglement»]). Das Eintreiben offener Rechnungsbeträge zählt zu den üblichen Verpflichtungen von Vorstand und Administration. Es handelt sich hierbei um einen zulässigen Zweck.