Vielmehr sehen auch andere SRO die Möglichkeit eines Ausschlusses infolge Nichtbezahlens von Kosten ohne vorgängiges Beschreiten des Rechtsweges vor (vgl. etwa §10 Abs. 4 der Statuten des F.________(SRO) vom 20. Januar 2021 [Beilage 5 der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten 2; «Ausschluss nach mindestens einer angedrohten Mahnung und Androhung mit Ausschluss»]; Art. 22 Abs. 2 Bst. g der Statuten der I.________(SRO) vom 27. Oktober 2020 [abrufbar im Internet unter https.//www.________ > Dokumente SRO; «Ausschluss bei Nichtbezahlens fälliger Forderungen der SRO trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung»];