Danach kann ein Passivmitglied – wie es der Beschwerdeführer ist – nach seiner Anhörung als Mitglied der SRO durch den Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden, wenn Beiträge und Kosten gemäss Art. 10 der Statuten trotz Mahnung unbezahlt blieben. Dem Beschwerdeführer wurde für die GwG-Kontrolle vom 29. September 2020 am 4. November 2020 Rechnung gestellt. Nachdem diese nur teilweise beglichen wurde, wurde er mehrmals gemahnt (vgl. Schreiben vom 1. Februar 2021, 9. März 2021, 18. März 2021 und 9. Juni 2021).