33, wonach weder ein unerlaubtes Mittel noch ein unerlaubter Zweck vorliegen würden). Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 betreffend die Androhung des Ausschlusses auf Art. 8 Abs. 1 der Statuten der A.________(SRO) (gültig ab 9. Dezember 2014) stützen. Danach kann ein Passivmitglied – wie es der Beschwerdeführer ist – nach seiner Anhörung als Mitglied der SRO durch den Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden, wenn Beiträge und Kosten gemäss Art. 10 der Statuten trotz Mahnung unbezahlt blieben.