kein Nötigungsvorsatz), zumal vorliegend klarerweise keine Rechtswidrigkeit gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft hat ausführlich und rechtlich korrekt erwogen, dass sowohl der von der Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 verfolgte Zweck (Einfordern des strittigen Rechnungsbetrages) als auch das dazu verwendete Mittel (Androhung eines Ausschlusses) erlaubt sind (vgl. insoweit auch die vom Beschwerdeführer eingereichte gutachterliche Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2021 Rn. 33, wonach weder ein unerlaubtes Mittel noch ein unerlaubter Zweck vorliegen würden).