Die Statuten der A.________(SRO) schreiben denn auch nicht vor, dass der umstrittene Betrag zunächst auf dem Rechtsweg eingefordert werden muss. Der Umstand, dass das Ausschlussverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Statuten der A.________(SRO) vor Einleitung der Betreibung in die Wege geleitet worden ist, spricht folglich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht für einen Nötigungsvorsatz. 4.4 Letztlich kann offen bleiben, ob es bereits an der Tatbestandsmässigkeit von Art. 181 StGB mangelt (keine Androhung eines ernstlichen Nachteils; kein Nötigungsvorsatz), zumal vorliegend klarerweise keine Rechtswidrigkeit gegeben ist.