b GwG setzt für einen Anspruch auf Anschluss an eine SRO zwar voraus, dass der Finanzintermediär einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG bietet. Daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer zufolge seines Ausschlusses aus der A.________(SRO) von vornherein keinen Anspruch auf Anschluss an eine andere SRO hat, ist indes rein hypothetisch. Konkrete Anhaltspunkte, dass ihm der Anschluss an eine andere SRO verwehrt ist, wurden von ihm nicht dargetan. Die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 begründen das Ausschlussverfahren resp. die Androhung desselben mit einer Verletzung von Art.