14 Abs. 2 GwG ist die thematische Einschränkung nach Art. 14 Abs. 3 GwG (vgl. zum Ganzen: WYSS, in: GwG-Kommentar, 3. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 14 GwG). Diverse von der FINMA anerkannte SRO sehen keine thematische Einschränkung hinsichtlich des Berufsbereichs für den Anschluss an die SRO vor (vgl. z.B. I.________(SRO); F.________(SRO); J.________(SRO); vgl. deren Homepage und Statuten). Dem Beschwerdeführer steht es demnach grundsätzlich frei, diesen beizutreten. Art. 14 Abs. 2 Bst. b GwG setzt für einen Anspruch auf Anschluss an eine SRO zwar voraus, dass der Finanzintermediär einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG bietet.