Auch wenn der Gesetzeswortlaut nicht zwingend impliziert, dass der Finanzintermediär gegenüber jeder SRO Anspruch auf Aufnahme hat, so ergibt sich doch aus der Botschaft zum FINIG (BBl 2015 9069) zweifelsfrei die diesbezügliche Absicht des Gesetzgebers, indem darauf verwiesen wird, dass die SRO bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden sind und dass das Anschlussverfahren somit willkürfrei sein, die Finanzintermediäre gleich behandeln und ihnen das rechtliche Gehör gewähren müsse. Die einzige Einschränkung nebst dem Erfüllen der qualitativen Anforderungen gemäss Art. 14 Abs. 2 GwG ist die thematische Einschränkung nach Art.