14 Abs. 1 GwG) wurde mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute (FINIG; SR 954.1) neu auch die Aufnahmepflicht stipuliert (vgl. Art. 14 Abs. 2 GwG). Der Finanzintermediär hat einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer SRO, wenn er die in Art. 14 Abs. 2 GwG aufgeführten Kriterien erfüllt. Auch wenn der Gesetzeswortlaut nicht zwingend impliziert, dass der Finanzintermediär gegenüber jeder SRO Anspruch auf Aufnahme hat, so ergibt sich doch aus der Botschaft zum FINIG (BBl 2015 9069) zweifelsfrei die diesbezügliche Absicht des Gesetzgebers, indem darauf verwiesen wird, dass die SRO bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben gemäss Art.