Soweit der Beschwerdeführer auf die Homepage der A.________(SRO) verweist, auf welcher ausgeführt wird, dass diese die einzige SRO sei, welche ihre Finanzintermediäre durch Anwälte und Notare kontrolliere (vgl. Beschwerdebeilage 7), ist diese Formulierung offensichtlich missverständlich. Sie kann angesichts der effektiv gegebenen Verhältnisse nicht in dieser absoluten Form verstanden werden. Der Beschwerdeführer hat weiter einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufnahme in einer anderen SRO. Im Gegenzug zur Schaffung der Anschlusspflicht an eine SRO (vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG) wurde mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute (FINIG;