Dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich der A.________(SRO) anschliessen kann, ist somit unzutreffend (vgl. ebenso N. 38 des Ausschlussentscheides der A.________(SRO) vom 28. Januar 2022, wonach das Anwaltsgeheimnis auch bei anderen SRO gewahrt wird, zumal auch dort Anwälte als Prüfungsbeauftragte eingesetzt werden [vgl. Beschwerdebeilage 4]). Soweit der Beschwerdeführer auf die Homepage der A.________(SRO) verweist, auf welcher ausgeführt wird, dass diese die einzige SRO sei, welche ihre Finanzintermediäre durch Anwälte und Notare kontrolliere (vgl. Beschwerdebeilage 7), ist diese Formulierung offensichtlich missverständlich.