setzungen und Pflichten des Finanzintermediärs, BJM 2000 S. 80, wonach auch der Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen [VQF] eine SRO unterhält, die den Anforderungen an das anwaltliche oder das notarielle Berufsgeheimnis genügt und daher auch Anwälten und Notaren den Anschluss ermöglicht). Dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich der A.________(SRO) anschliessen kann, ist somit unzutreffend (vgl. ebenso N. 38 des Ausschlussentscheides der A.________(SRO) vom 28. Januar 2022, wonach das Anwaltsgeheimnis auch bei anderen SRO gewahrt wird, zumal auch dort Anwälte als Prüfungsbeauftragte eingesetzt werden [vgl. Beschwerdebeilage 4]).