GwG schreibt vor, dass die SRO zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die GwG-Kontrollen bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte bzw. Notarinnen und Notare durchführen lassen. Dementsprechend normieren etwa die Statuten des F.________(SRO) – eine gesamtschweizerische berufsverbandsunabhängige SRO, welcher sich der Beschwerdeführer anschliessen könnte –, dass zur Prüfung von Berufsgeheimnisträgern die notwendige Anzahl besonderer Prüfstellen zu bezeichnen ist, die ebenfalls dem Berufsgeheimnis unterstehen (vgl. §33 Abs. 3 der Statuten vom 20. Januar