Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, ist vorliegend bereits fraglich, ob der in Aussicht gestellte Ausschluss aus der A.________(SRO) überhaupt als ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist, zumal es dem Beschwerdeführer offensteht, sich einer anderen, von der FINMA anerkannten SRO anzuschliessen und der Ausschluss aus der A.________(SRO) damit keinem eigentlichen Berufsverbot gleichkommt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass einzig die A.________(SRO) GwG-Kontrollen durch Anwälte und Notare durchführt. Art. 18 Abs. 3