Wenn derjenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann Nötigung ausscheiden. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet meist an der rechtlich geschützten Freiheit (und den Ansprüchen) des anderen ihre Grenze (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 57 zu Art. 181 StGB mit Hinweisen). 4.3 Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen versuchter Nötigung ist rechtens.