7 Drohung mit Nachteilen, die der Betroffene sich im Einzelfall gefallen lassen muss, liegt per se keine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Der Betroffene kann grundsätzlich keinen strafrechtlichen Schutz für eine Willensbetätigungsfreiheit in Anspruch nehmen, die ihm von Rechts wegen nicht (mehr) zusteht (vgl. DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 38 zu Art. 181 StGB).